Schutz vor sexueller Belästigung

Der Christopher Street Day Dresden e.V. setzt sich aktiv dafür ein, sexuelle Belästigung in jeglicher Form zu unterbinden. Er hat dazu eine Beratungsstelle eingerichtet, an die sich alle Mitglieder, Mitarbeiter:innen, ehrenamtliche Mitarbeiter:innen, Hilfesuchende sowie Besucher:innen der Räumlichkeiten und Veranstaltungsorte des CSD Dresden e.V. wenden können, die sich sexuell belästigt fühlen.

Die Beratung ist anonym, vertraulich, befindet sich nicht in Räumlichkeiten des Vereins und ist kostenfrei.

RA Gerhard Rahn – Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht

Informationen zur Beratungsstelle

Betroffene haben einen Anspruch auf Aufklärung über ihre Rechte und Hilfe bei sexueller Belästigung. Schon bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung und/oder einer Benachteiligung aufgrund von sexueller Belästigung können Sie sich beraten lassen.

Zweck der Beratung ist es, sich in einem geschützten Raum darüber zu informieren, welches konkrete Anliegen und Ziel Sie haben, welche Schritte Sie einleiten möchten und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt.

Richtlinie

Der CSD Dresden e.V. hat zusätzlich eine Richtlinie verfasst, die den Umgang bei Fällen sexueller Belästigung regelt, Die Richtlinie ist eine Schutzmaßnahme, die dazu dient, die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG 2006) ( gesetze-im-internet.de) zu konkretisieren und dessen Geltungsbereich auch auf Menschen auszudehnen, die nicht Beschäftigte im Sinne des AGG sind. Sie gilt für alle Mitglieder, Mitarbeiter:innen, ehrenamtliche Mitarbeiter:innen, Hilfesuchende, sowie für Besucher:innen der Räumlichkeiten und Veranstaltungsorte des CSD Dresden e.V.

Präambel

Der Christopher Street Day Dresden e.V. (CSD Dresden e.V.) ist ein gemeinnütziger Verein, der eine geschützte Begegnungsstätte, einen vom BAMF zugelassenen geschützten Kursort, Notzimmer und Büros der Landeskoordinierungsstelle Sachsen für queere Geflüchtete unterhält und Veranstaltungen an verschiedenen Orten durchführt. Zugleich ist der CSD Dresden e.V. Arbeitsort für verschiedene Statusgruppen in Koordinierung, Administration und Organisation. Die Räumlichkeiten und Veranstaltungsorte des CSD Dresden e.V. sind Orte der Begegnung, Bildung und aktiver Hilfe.

Die Art des Arbeitens ist in der Praxis von intensivem Austausch mit anderen geprägt. Dabei kann es zu Konflikten über Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitsgrenzen kommen. Das beinhaltet das Risiko, dass strafrechtliche Grenzen berührt und ggf. überschritten werden können, bzw. Benachteiligung stattfindet.

Strafrechtlich relevante Grenzüberschreitungen und sexuelle Belästigung stellen in der Regel eine Verletzung arbeitsrechtlicher und dienstrechtlicher Pflichten dar, die als solche vom CSD Dresden e.V. verfolgt werden.

Der CSD Dresden e.V. übernimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit aktiv die Verantwortung für ein Umfeld, das frei von Diskriminierung und Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist und setzt sich unter Berücksichtigung der im Grundgesetz garantierten Freiheit von Persönlichkeitsrechten und von individuellen Persönlichkeitsgrenzen im Sinne der Gesetze ein.

Alle Mitglieder, Mitarbeiter:innen und ehrenamtliche Mitarbeiter:innen des CSD Dresden e.V. sind aufgefordert, in diesem Sinne an der Gestaltung ihres Arbeitsplatzes und der ehrenamtlichen Arbeit mitzuwirken, die von gegenseitiger Achtung und Toleranz geprägt ist und in dem kein Raum für Benachteiligung und Verstöße gegen Recht und Gesetz – insbesondere nicht gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung – ist.

Der CSD Dresden e.V. sieht es als seine Pflicht an, eine transparente Richtlinie für die Umsetzung dieses Zieles und den Umgang aller Statusgruppen miteinander aufzustellen.

Die Richtlinie dient dazu, die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu konkretisieren und dessen Geltungsbereich auch auf Menschen auszudehnen, die nicht Beschäftigte im Sinne des AGG sind. Betroffene Menschen sollen ermutigt werden, gegen jegliche Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen sexuelle Belästigung sowie die darin liegende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte aktiv vorzugehen.

Richtlinien des CSD Dresden e.V. zum Schutz vor Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung & vor Benachteiligung aufgrund sexueller Belästigung

  1. Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Mitglieder, Mitarbeiter:innen, angestellte Mitarbeiter:innen, Hilfesuchende sowie für Besucher:innen von Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten des CSD Dresden e.V.

  1. Begriffsbestimmungen
  1. Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind Verstöße im Sinne des Strafgesetzbuches oder strafrechtlicher Nebengesetze.
  1. Sexuelle Belästigung wird im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG1 und als Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG verstanden. Die Würde von Personen verletzende Verstöße sind also insbesondere:
  • die Verfolgung und Nötigung mit (auch indirektem) sexuellem Hintergrund,
  • die Aufforderung zu sexuellen Handlungen oder Verhaltensweisen,
  • sexuell herabwürdigender Sprachgebrauch
  • herabwürdigende Bemerkungen über Personen oder deren Körper, die in einen(auch subtilen) sexuell geprägten Zusammenhang gestellt werden
  • sexuell herabwürdigende Kommentare über das Intimleben und den Körper
  • obszöne und/oder sexuell herabwürdigende Schmierereien
  • die verbale, schriftliche und bildliche Präsentation obszöner Inhalte und/oder Darstellungen so wie das Kopieren, Anwenden, Nutzen oder Zeigen obszöner Computerprogramme und Internetseiten, soweit diese geeignet sind, einen anderen sexuell herabzuwürdigen.
  1. Als unmittelbare Benachteiligung wird eine Verhaltensweise insbesondere dann angesehen, wenn die Gefahr besteht, dass die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, falls sie sich dem Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder der sexuellen Belästigung im Sinne dieser Richtlinie widersetzt
  1. Grundsätze
  1. Alle Mitglieder:innen, Mitarbeiter:innen und ehrenamtliche Mitarbeiter:innen des CSD Dresden e.V., insbesondere solche mit Leitungsaufgaben und Selbstverwaltung wirken in ihrem Bereich darauf hin, dass Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Benachteiligung durch sexuelle Belästigung unterbleiben oder abgestellt werden.
  1. Funktionsträger:innen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, Hinweisen auf Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen Benachteiligung durch sexuelle Belästigung nachzugehen und dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Maßnahmen zur Klärung, Verfolgung und Verhinderung getroffen werden
  1. Der Vorstand stellt sicher, dass Beschwerden über Vorfälle im Sinne dieser Richtlinie entgegengenommen und zielführend – unter Wahrung der Rechte der betroffenen und der beschuldigten Beteiligten – bearbeitet werden.
  1. Die Unschuldsvermutung zugunsten beschuldigter Personen ist in jedem Verfahrensstadium zu beachten. Es ist darauf hinzuwirken, dass der betroffenen Person allgemein und der beschuldigten Person mit Ausnahme der auf Grund Gesetzes vorgesehenen zulässigen Maßnahmen möglichst keine zusätzlichen persönlichen oder beruflichen Nachteile entstehen.
  1. Aufklärungs-, Beratungs- & Beschwerderechte
  1. Mitglieder, Mitarbeiter:innen, ehrenamtliche Mitarbeiter:innen, Hilfesuchende sowie Besucher:innen von Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten des CSD Dresden e.V., die von der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung und/oder durch sexuelle Belästigung durch Mitglieder, Mitarbeiter:innen, ehrenamtliche Mitarbeiter:innen, Hilfesuchende sowie Besucher:innen von Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten des CSD Dresden e.V. betroffen sind, haben das Recht auf:
  • Bericht
  • Aufklärung und Beratung
  • Beschwerde

über den geklagten Sachverhalt.

Das Recht, ohne Beteiligung vereinsinterner Instanzen gegen Verstöße im Sinne dieser Richtlinie vorzugehen, bleibt davon unberührt.

  1. Zur Wahrung ihrer Anonymität, können Betroffene auch eine Vertrauensperson beauftragen.
  1. Der Vorstand stellt sicher, dass Beschwerden über Vorfälle im Sinne dieser Richtlinie entgegengenommen und zielführend – unter Wahrung der Rechte der betroffenen und der beschuldigten Beteiligten – bearbeitet werden.
  1. Betroffene können sich zur Entgegennahme des Berichtes über Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung und/oder über sexuelle Belästigung an alle Vorstände des CSD Dresden e.V. wenden.

    Betroffene, die ihre Anonymität gegenüber dem Vorstand wahren wollen, sollen ihren Bericht grundsätzlich zuerst gegenüber der Ombudsstelle zum Schutz gegen Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen Benachteiligung aufgrund sexueller Belästigung erstatten.
  1. Erstberatung/Ombudsmann
  1. Betroffene haben einen Anspruch auf Aufklärung über ihre Rechte und Möglichkeiten bei Verstößen im Sinne dieser Richtlinie. Sie können unter Wahrung ihrer Anonymität eine für sie kostenlose Beratung in Anspruch nehmen. Die Beratung wird durch den „Ombudsmann“ durchgeführt, der über die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens wegen des geklagten Sachverhaltes informiert.

    Auf Unterstützungsmöglichkeiten durch Interessenvertretung und Beratungsstellen und psychologische Beratungsangebote wird hingewiesen.

Den Ombudsmann erreichen Sie unter:

  1. Es ist Zweck der Erstberatung, Betroffenen die Entscheidung darüber zu ermöglichen, welche tatsächlichen und rechtlichen Schritte aufgrund ihrer Information möglich sind und eingeleitet werden sollen. Über den Grundsatz des rechtlichen Gehörs eines Beschuldigten und die Grenzen der Möglichkeiten der Wahrung der Anonymität bei Erstattung von Strafanzeigen, bei Einleitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen, Disziplinarverfahren, Beschwerdeverfahren nach dem AGG, etc … ist aufzuklären.
  1. Der „Ombudsmann“ unterliegt der Schweigepflicht. Über die Inanspruchnahme der Beratung wird der Vorstand in anonymisierter Form informiert. Maßnahmen, die die Anonymität des betroffenen Menschen verletzen oder mit denen die Gefahr verbunden ist, dass ihm berufliche oder persönliche Nachteile entstehen können, dürfen nicht gegen dessen Willen veranlasst werden.
  1. Sollen auf Wunsch des betroffenen Menschen nach der Beratung weitere Schritte wegen des geklagten Sachverhaltes eingeleitet werden, so kann der betroffene Mensch im Wege der einfachen oder der formellen Beschwerde vorgehen. Ist der betroffene Mensch Beschäftigte:r, so bleiben das Beschwerderecht und -verfahren gemäß den §§ 13 – 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie das Beschwerdeverfahren nach § 171 BGG unberührt.
  1. Einfache Beschwerde
  1. Betroffene können allein oder mit Hilfe der Ombudsstelle ein Verfahren über eine einfache Beschwerde initiieren. Dazu soll ihnen von der/dem Betroffenen ein Bericht über den konkret geklagten Sachverhalt mit Angaben zu Ort, Datum, Umständen, Zeugen, etc … des geklagten Sachverhaltes vorgelegt werden.
  1. Es kommen je nach den Bedingungen und der Schwere des Einzelfalles und unter Wahrung berechtigter Anonymitätswünsche und Schutzbedürfnisse des betroffenen Menschen folgende informelle Maßnahmen in Betracht:
  • persönliches Gespräch des betroffenen Menschen oder eines Menschen ihresVertrauens mit dem beschuldigten Menschen,
  • persönliches Gespräch mit dem Vorstand oder einer der angerufenen Ansprechpersonen mit dem Beschuldigten unter Hinweis auf das Verbot des Verstoßes gegen die sexuelle Selbstbestimmung und der Benachteiligung durch sexuelle Belästigung

Eine Pflicht zur Teilnehme an einem solchen Gespräch besteht für den beschuldigten Menschen nicht.

  1. Im Rahmen des einfachen Beschwerdeverfahrens gilt in Anlehnung an die Prinzipien des Allgemeinen Geleichbehandlungsgesetzes das Prinzip des Vorrangs der friedlichen Einigung (§ 27 Abs. 2 S. 2 Ziffer 3 AGG). Im Rahmen des rechtlich Zulässigen können sog. Ausgleichsvereinbarungen getroffen werden.
  1. Der beschwerdeführende Mensch ist über den Inhalt und das Ergebnis des Gespräches durch die Stelle, die das Gespräch geführt hat, zu informieren. Ggf. kann die Information zur Wahrung der Anonymität über den Ombudsmann erfolgen.
  1. Formelle Beschwerde
  1. Auf Wunsch des betroffenen Menschen oder falls nach Durchführung eines einfachen Beschwerdeverfahrens vor dem Hintergrund des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des betroffenen Menschen ein dienstrechtliches oder arbeitsrechtliches Vorgehen dringend geboten oder zur Verhinderung weiterer – nicht unerheblicher – Rechtsgutsverletzungen notwendig erscheint oder getroffene Maßnahmen – z.B. wegen Wiederholung – ohne Erfolg geblieben sind, wird ein formelles Beschwerdeverfahren mit dem Ziel der Verhängung rechtlicher Maßnahmen – insbesondere arbeitsrechtlicher und/oder dienstrechtlicher Art – von der hierzu angerufenen und zuständigen Stelle initiiert.
  1. Für die Durchführung eines Verfahrens mit der Zielsetzung der Verhängung rechtlicher Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist der Vorstand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – insbesondere des Arbeits- und des Disziplinarrechts – zuständig.
  1. Arbeitsrechtliche Verstöße, Dienstvergehen und Verstöße gegen sonstige Normen müssen bewiesen sein, um entsprechende Maßnahmen auslösen zu können. Deshalb soll die formelle Beschwerde möglichst die nachfolgenden Informationen beinhalten:
  • genaue Beschreibung des Vorfalls
  • beteiligte Menschen
  • Ort/Datum/Uhrzeit
  • Beweismittel, z. B. Zeuginnen und Zeugen, etc … (soweit vorhanden)
  • Informationen über bereits eingeleitete Maßnahmen
  • informierte Menschen
  1. Der Vorstand bzw. die vom dem Vorstand mit der Verfahrensdurchführung beauftragte Stelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Die erforderlichen Auskünfte und Informationen werden hierbei eingeholt, die wesentlichen Verfahrensschritte dokumentiert.
  1. Bieten die Ermittlungsergebnisse keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder der Benachteiligung durch sexuelle Belästigung, so stellt der Vorstand das Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein. Anderenfalls entscheidet der Vorstand über die zu ergreifende Maßnahme.
  1. Voraussetzungen und Verfahren der einzelnen Sanktionen richten sich im Einzelnen nach den einschlägigen arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen.
    Als Maßnahmen kommen u. a. in Betracht:
  • Durchführung eines formellen Dienstgesprächs
  • mündliche oder schriftliche Belehrung
  • schriftliche Abmahnung
  • Ausschluss von der Nutzung einzelner Räumlichkeiten und einzelner Veranstaltungsorten des Vereins
  • Hausverbot
  • fristgerechte oder fristlose Kündigung
  • Verweise, Geldbußen, Gehaltskürzungen oder die Entfernung aus dem Dienst
  • Erstattung einer Strafanzeige
  1. Sind die Angeschuldigten nicht Mitglieder oder Mitarbeiter:innen des Vereins, so wird der Verein alle Möglichkeiten nutzen, entsprechende Schutzmaßnahmen für die Mitglieder, Mitarbeiter:innen, ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen und Hilfesuchenden des Vereins zu ergreifen. Sind die Betroffenen nicht Mitglieder oder Mitarbeiter:innen des Vereins, so wird der Verein alle Möglichkeiten nutzen, entsprechende Schutzmaßnahmen für diese zu ergreifen.
  1. Beschwerdeverfahren nach anderen Gesetzen, z. B. dem AGG oder dem BBG bleiben unberührt.
  1. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung auf der Website des CSD Dresden e.V. in Kraft. Die Richtlinie wird auf der Website des Vereins veröffentlicht, wird in den Räumlichkeiten und den Veranstaltungsorten des CSD Dresden e.V. ausgelegt und alle Mitgliedern, Mitarbeiter:innen, ehrenamtliche Mitarbeiter:innen, Hilfesuchende sowie Besucher:innen werden auf geeignete Weise von der Richtlinie in Kenntnis gesetzt.

Dresden, den 01. August 2019 – Der Vorstand des CSD Dresden e.V.