
CSD Dresden zieht vor Gericht – Grundsatzfrage zur Versammlungsfreiheit
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Der CSD Dresden e.V. hat heute Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid der Landeshauptstadt Dresden eingelegt und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Dresden einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Damit soll erreicht werden, dass die Landeshauptstadt Dresden den gesamten „33. Christopher Street Day Dresden 2026“ vorläufig als Versammlung im Sinne von Artikel 8 Grundgesetz behandeln muss.
Hintergrund ist ein Bescheid vom 9. April 2026, mit dem die angemeldeten Versammlungen für den 4., 5. und 6. Juni in ihrer bisherigen Form nicht anerkannt werden. Gleichzeitig wird auf eine Durchführung als „Veranstaltung“ verwiesen.
Besonders widersprüchlich ist dabei folgende Aussage der Behörde: „Im Übrigen geht die Aberkennung des Versammlungsstatus nicht mit einem Verbot des Veranstaltungsformates einher …“
Gleichzeitig wird die Durchführung als Veranstaltung an umfangreiche inhaltliche, organisatorische und strukturelle Vorgaben geknüpft, die zentrale Elemente der Versammlung grundlegend verändern würden. Damit entsteht eine Situation, in der formal eine Alternative benannt wird, die in der Praxis jedoch nicht in der vorgesehenen Form umgesetzt werden kann.
Der CSD Dresden ist seit Jahren eine gewachsene Form politischer Versammlung. Er verbindet Demonstration, Kundgebung, künstlerische Beiträge und öffentliche Diskussion zu einem einheitlichen Ausdruck politischer Meinungsbildung im öffentlichen Raum.
Gerade diese Verbindung unterschiedlicher Ausdrucksformen ist wesentlich für die Wahrnehmung von Versammlungsfreiheit. Eine künstliche Trennung oder Umdeutung einzelner Bestandteile verändert nicht nur die Form, sondern den Charakter der Versammlung insgesamt.
Dazu erklärt Ronald Zenker, Vorstandssprecher des CSD Dresden e.V.:
„Damit steht keine echte Alternative im Raum. Was hier als ‚Veranstaltung‘ bezeichnet wird, ist in dieser Form faktisch nicht durchführbar.
Die Konsequenz ist klar: Der CSD kann so nicht stattfinden.
Beim CSD geht es nicht um Bratwurst und Unterhaltung – es geht um politische Meinungsbildung im öffentlichen Raum.
Und genau dafür gibt es ein Grundrecht: die Versammlungsfreiheit.
Wenn politische Entscheidungen beginnen, Einfluss auf die Einordnung von Versammlungen zu nehmen, dann geht es nicht mehr um einzelne Auflagen, sondern um das Grundverständnis von Versammlungsfreiheit.
Wenn die Behörde meint, das sei keine Versammlung oder keine Meinungsbildung, dann bleibt uns nur zu sagen: Schuster, bleib bei deinem Leisten – wir halten uns lieber ans Grundgesetz.”
Der CSD Dresden e.V. sieht in dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Es geht nicht nur um die Durchführung des CSD in Dresden, sondern um die Frage, wie weit staatliche Stellen in die Einordnung und Ausgestaltung von Versammlungen eingreifen dürfen.
Die Entscheidung wird Signalwirkung für CSDs und andere Versammlungen im gesamten Bundesgebiet haben.
Der CSD Dresden hält an der Durchführung fest und bereitet die Versammlung weiterhin vor.